Damit Pflegefachleute zu ihrem FH-Titel kommen

Seit Jahre verschärft sich der Mangel an Fachkräften in der Pflege. Mit einer Teilrevision soll nun der Zugang zum nachträglichen Erwerb des FH-Titels im Fachbereich Pflege erleichtert werden.

Ausgangslage

Wer den Titel einer Vorgängerschule der heutigen Fachhochschulen trägt, kann seit dem Jahr 2000 unter bestimmten Voraussetzungen beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels (NTE) beantragen. Vorgängerschulen sind bspw.:

  • Ingenieurschule HTL
  • Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule HWV
  • Höheren Fachschule fĂĽr Gestaltung HFG
  • Höheren Hauswirtschaftlichen Fachschule HHF
  • Hotelfachschule Lausanne (Abschluss 1998, 1999 & 2000)

Ab 2009 kamen die Studiengänge Hebamme, Ergotherapie, Ernährung und Diätetik sowie Physiotherapie hinzu. Seit 2015 ist der NTE auch im Fachbereich Pflege möglich. Bislang sind im Verhältnis zu den anderen Fachbereichen nur wenige Gesuche von Absolvent:innen im Bereich Pflege eingegangen.

Weitere Informationen zum NTE

Heutige Regelung

Die heutige Regelung zum NTE für den Fachbereich Pflege wird von vielen Seiten als zu restriktiv betrachtet. Die Regelung sieht vor, dass nur jene Fachkräfte nachträglich einen FH-Titel erwerben können, die mit ihren altrechtlichen Ausbildungen sowie weiteren, ergänzenden Ausbildungen und Diplomen und dem erforderlichen Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe Kompetenzen erworben haben, die insgesamt denjenigen eines Bachelor-Abschlusses in Pflege entsprechen.

Die Voraussetzungen fĂĽr den NTE des Studiengangs Pflege sind heute konkret folgendermassen:

  • ein altrechtliches, vom SRK anerkanntes Diplom in Pflege,
  • eine ergänzende qualifizierte Ausbildung in Pflege und
  • ein Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe im Fachbereich Gesundheit von mindestens 200 Lektionen bzw. 10 ECTS-Kreditpunkten.
  • Analog anderen AbschlĂĽssen im Fachbereich Gesundheit wird zusätzlich eine anerkannte Berufspraxis von mindestens zwei Jahren verlangt.

Geplante neue Regelung

Neu soll Gesuchsstellenden auch über derzeitige formale und nicht formale Bildungsangebote oder ergänzende Diplome ermöglicht werden, den NTE in Pflege zu erlangen.

Mit der neuen Regelung bleiben die Grundvoraussetzungen fĂĽr den Erwerb eines NTE in Pflege gleich:

  • Neben einem grundständigen, vom SRK anerkannten (altrechtlichen) Diplom
  • wird eine zweijährige Berufspraxis verlangt.

Jedoch sollen neu neben altrechtlichen auch aktuelle Zusatzqualifikationen ermöglicht werden, ohne dass dabei im Vergleich zur heutigen Regelung die Anforderungen reduziert werden.

Der Bund rechnet damit, dass potentiell die Gesuche im Bereich Pflege von 611 bislang auf ca. 2100 pro Jahr steigen könnten.

Haltung FH SCHWEIZ

FH SCHWEIZ hat in der entsprechenden Vernehmlassung zur Teilrevision vom NTE eine Stellungnahme abgegeben. FH SCHWEIZ unterstützt den Revisionsentwurf. Er passt die Bedingungen für den nachträglichen Titelerwerb für den Pflegeberuf an die Bedingungen an, die seit Beginn dieses Verfahrens von den anderen Gesundheitsberufen verlangt wurden, und erweitert die Bedingungen für den nachträglichen Titelerwerb für alle betroffenen Berufe.

Der Entwurf ermöglicht die Anrechnung von Berufserfahrung und einer grösseren Anzahl von Weiterbildungen. Eine weniger restriktive Lösung ist zudem (kurz- und mittelfristig) hilfreich, um dem Fachkräftemängel entgegenzuwirken. Im Beruf zu bleiben wird attraktiver, zumal auch der Zugang zu Aus- und Weiterbildungen an Hochschulen einfacher wird.

Wir begrüssen auch, dass eine Öffnung der anrechenbaren Weiterbildungen aus weiteren Fachbereichen neben dem Gesundheitsbereich geplant ist. Mit der Revision würden mehr Personen einen NTE erhalten und somit eine Gleichbehandlung erfahren. Ihnen werden damit weitere berufliche Wege eröffnet.

Wichtig ist fĂĽr FH SCHWEIZ sicherzustellen, dass insgesamt das allgemeine Niveau und die zu erwartenden Kompetenzen gleichwertig zu einer Fachhochschulausbildung (FH-Bachelor) bleiben.

Die Bedingungen zur Erlangung eines FH-Titels respektive eines Bachelortitels dürfen nicht grundsätzlich vereinfacht werden. Neurechtliche HF-Abschlüsse sollen entsprechend nicht zum Erwerb eines FH-Titels berechtigen.

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