Egal ob Name, Logo Farbkombination oder noch einiges mehr: Wer sich mit einer Idee erfolgreich selbstständig machen möchte, sollte zuvor dringend prüfen, ob er damit wirklich schon der erste war. Andernfalls kann es aufgrund von Markenrechtsverletzungen sehr teuer bis ruinös werden. Umgekehrt sollten Gewerbetreibende sich derartige Rechte sichern, bevor ein anderer damit als Trittbrettfahrer gutes Geld verdienen oder einen hart erarbeiteten Ruf verderben kann.
Stellen wir uns einmal kurz vor, eine chinesische Fabrik würde Armbanduhren produzieren. Nicht nur würde sie das Design eines Zeitmessers aus einer schweizerischen Manufaktur 1:1 kopieren. Sie würde ausserdem deren Name, Schriftart und Modellbezeichnung benutzen und auf die Rückseite sogar noch „Made in Switzerland“ gravieren.
Vollkommen zurecht wäre besagte Schweizer Manufaktur zutiefst entrüstet, würde von Markenpiraterie sprechen und alle rechtlichen Hebel in Bewegung setzen, um überall dort, wo sie die Markenrechte besitzt, den Verkauf dieser Nachbauten zu untersagen – mindestens. Denn es würden tatsächlich sämtliche hier relevanten Rechtsgüter verletzt:
Wer dieses Beispiel versteht, der versteht ebenso, warum die Marke ein schutzwürdiges Gut ist. Sie enthält sehr viele verschiedene Bestandteile (mehr dazu weiter unten). Immer steht dahinter jedoch eine Person oder ein Unternehmen,
Damit bewegen wir uns tief im Bereich des geistigen Eigentums. Das bedeutet, um das obige Beispiel nochmal zu bemĂĽhen, nicht nur die Uhr an sich als dingliches Objekt ist schĂĽtzenswert. Ebenso fallen verschiedenste andere Erscheinungsformen unter diesen Gattungsbegriff, etwa:
Kurzum: Alles, was zur Individualisierung einer im unternehmerischen Kontext getätigten Leistung zählt, ist als geistiges Eigentum im Rahmen des Immaterialgüterrechts schützenswert – und kann auch geschützt werden. Hierfür stehen nicht zuletzt international bekannte (aber nicht international gültige) Kürzel, die Auskunft geben, allerdings naturgemäss nur dann genutzt werden können, wenn bereits ein Schutz besteht.
Wichtig: Da diese Kürzel nicht überall Rechtsgültigkeit besitzen, sollte man sie allein lediglich als Hinweis sehen – und selbst so nutzen.
Ein Gründer grübelt schon seit Wochen über einem passenden Firmenlogo und hat nun endlich eine zündende Idee gehabt. Natürlich könnte er diese jetzt ohne Weiteres benutzen, damit seine Firma nun endlich ein grafisches Erkennungsmerkmal hat. Doch weder könnte er dann garantieren, keinen Rechtsbruch zu begehen, noch hat er augenscheinlich eine einfache Möglichkeit, um zu prüfen, ob nicht schon jemand anderes die Rechte an einem optisch ähnlichen Logo besitzt.
Die theoretische Folge: Sobald der Gründer damit an die Öffentlichkeit geht (also u.a. dank des Logos Geld erwirtschaftet) könnte jemand, der ein sehr ähnliches, aber bereits geschütztes Logo besitzt, ihm a) die weitere Verwendung strikt untersagen und b) Entschädigung fordern.
Bei einer Wortmarke ist es im Designprozess noch relativ einfach, derartiges zu vermeiden. Im ersten Schritt könnte man diese in AnfĂĽhrungsstriche gesetzt in Google eingeben. Wenn die Suchmaschine keine Ergebnisse ausspielt (oder wenigstens keine aus der Schweiz), dann ist zumindest ein kleiner Hoffnungsschimmer vorhanden, mehr jedoch nicht. Â
Doch was sollte besagter Gründer wegen seines Logos machen? Dasselbe, was auch bei allen anderen potenziell anderen gehörigen geistigen Eigentümern nötig ist: bei den offiziellen Stellen recherchieren. Dazu eignen sich insbesondere folgende Anlaufstellen:
Insbesondere für Firmennamen wird es dann komplex: Hier gibt es nur die Möglichkeit, in jedem potenziell vom eigenen Unternehmen bzw. Produkt „betroffenen“ Land eine Recherche auf dortigen Datenbanken durchzuführen.
Ja, das kann in der Tat eine komplizierte und langwierige Angelegenheit sein. Insbesondere dann, wenn die Suche potenzielle Kollisionspunkte ergibt – etwa, weil Markenname oder Logo sich zu sehr ähneln. Im Zweifelsfall kann es sich deshalb sogar lohnen, die Recherche Profis zu überlassen. Diese haben natürlich ihren Preis. Bedenkt man jedoch, dass allein in der Schweiz eine solche Rechtsverletzung eine Busse von bis zu 1,08 Millionen Franken nach sich ziehen kann – und in anderen Staaten noch viel mehr – ist das mehr als gut angelegtes Geld.
Mancher Produktname mag dem dahinterstehenden Unternehmer buchstäblich „aus heiterem Himmel“ eingefallen sein. Umgekehrt kann es einen Grafiker mitunter Monate gekostet haben, ein trotz (oder gerade wegen) seiner Einfachheit überzeugendes Logo zu kreieren. Egal, wie viel Mühe letztlich nötig war, stets sollte das Ergebnis vor Missbrauch geschützt werden.
Wenn die im vorherigen Kapitel erwähnte Recherche keine möglichen Probleme enttarnt hat, dann geht es anschliessend folgendermassen weiter:
Wichtig: In den meisten Ländern ist die Schutzfrist ab dem Tag der Anmeldung auf zehn Jahre limitiert. Soll sie verlängert werden, dann ist es nötig, rechtzeitig vor Ablauf einen entsprechenden Antrag samt Nachweisen einzureichen – und die stets nötige Verlängerungsgebühr zu zahlen.