Das ist ab 2020 neu bei den Hochschulen

An der Versammlung der Schweizerischen Hochschulkonferenz (SHK) vom 29.11.2019 wurde die Verordnung des Hochschulrates über die Koordination der Lehre an den Schweizer Hochschulen behandelt und verabschiedet. Die Verordnung tritt per 01.01.2020 in Kraft. Einige Punkte wurden neu geregelt. Unter anderem wurde festgehalten, dass die universitären Hochschulen und Institutionen den Fachhochschulen und den pädagogischen Hochschulen für den 3. Zyklus (Doktorat, PhD, DBA, …) partnerschaftliche Kooperationsmöglichkeiten anbieten sollen.

Die Umsetzung der Bologna-Richtlinien liegen seit Bestehen des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes (HFKG) in der Kompetenz des Hochschulrats der SHK. Diese betreffen die Vorschriften über Studienstufen und deren Übergänge, die einheitliche Benennung der Titel sowie die Durchlässigkeit und Mobilität zwischen den und innerhalb der Universitäten, Fachochschule und PH. Die Richtlinien wurden nun auf Verordnungsstufe in einem einzigen Erlass zusammengeführt. Der Entwurf der neuen Verordnung wurde von swissuniversities erarbeitet.

 

Diskriminierung der Fachhochschulen verhindern

 

FH SCHWEIZ erachtet diese Verordnung als sehr wichtig. Sie regelt für die nächsten Jahre die Studienstufen und deren Übergänge, die einheitliche Benennung der Titel sowie die Durchlässigkeit und Mobilität zwischen den und innerhalb der Fachhochschulen, der universitären Hochschulen und der pädagogischen Hochschulen. Es gilt die gesetzlich im HFKG verankerte Gleichwertigkeit der verschiedenen Hochschultypen zu gewährleisten und damit insbesondere eine Diskriminierung der Fachhochschulen zu verhindern.

 

Die wichtigsten Punkte der Verordnung

 

  • In der definitiven Verordnung ist festgehalten, dass die Universitären Hochschulen und die anderen universitären Institutionen des Hochschulbereichs den Fachhochschulen und den pädagogischen Hochschulen fĂĽr den 3. Zyklus (Doktorat, PhD, DBA, …) partnerschaftliche Kooperationsmöglichkeiten anbieten sollen (Haltung zum Doktorat von FH SCHWEIZ).
  • Der Hinweis, wonach die Fachhochschulen die Studierenden in der ersten Studienstufe in der Regel auf einen berufsqualifizierenden Abschluss vorbereiten, wurde gestrichen.
  • Gemäss der von der SHK gefĂĽhrten und veröffentlichten Konkordanzliste dĂĽrften zur Zulassung zum Masterstudium eines anderen Hochschultyps Kenntnisse und Fähigkeiten im Umfang von insgesamt höchstens 60 Credits eingefordert werden. Neu wurde hier ergänzt, dass die Hochschulen minimale Qualitätsanforderungen bezĂĽglich der Studienpläne, der Studieninhalte oder der Mindestnote stellen können (Masterstudiengänge im Ăśberblick).
  • BezĂĽglich Zulassung zum 3. Zyklus (Doktorat, PhD, DBA, …) wurde unsere Forderung, wonach die zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auch während anstatt nur vor Aufnahme des Studiums erworben und nachgewiesen werden können, umgesetzt.
  • Leider wurde bei den von Fachhochschulen und anderen Institutionen des Fachhochschulbereichs verliehene Titel nur «Bachelor of Arts», «Bachelor of Science» sowie «Master of Arts», «Master of Science» aufgefĂĽhrt. Die heute an Fachhochschulen bereits vergebenen Titel «Bachelor of Law» oder «Master of Law» fallen damit weg.
  • Im Fachbereich Musik kann man zwar gemäss Erläuterungen zum Artikel Gleichwertigkeitsbescheinigungen zum Masterdiplom anfordern, den Mastertitel aber nicht fĂĽhren.
  • Neu dĂĽrfen CAS nicht mehr als Kurse angeboten werden, die auf eidgenössische BerufsprĂĽfungen oder auf eidgenössische höhere FachprĂĽfungen gemäss dem Berufsbildungsgesetz vorbereiten.

 

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