Nora Rodriguez* und ihr Mann Fardo Monti* kennen sich mit dem Rückbau von Ölheizungen und dem Einbau von Wärmepumpen nicht aus. Deshalb beauftragen sie eine Fachperson, den Sanitärplaner der SanixPro AG* aus ihrer Region. Dieser kümmert sich um alles. Denken sie. Als sie mit dem Amt für Umwelt Kontakt aufnehmen, um nachzufragen, wo ihre Fördergelder in der Höhe von 8000 Franken bleiben, sind sie überrascht. Die Antwort des Amtes: Die 8000 Franken würden nur ausbezahlt, wenn das Gesuch vor der Installation eingereicht würde. Dies sei nicht geschehen. Vertragliche Regelung fehlt Das Ehepaar geht umgehend auf den Sanitärplaner zu. Dieser weigert sich, für den entstandenen Schaden, die 8000 Franken, aufzukommen. Es habe eine klare vertragliche Vereinbarung gefehlt. Nach diesem Schock wendet sich das Ehepaar an seine Rechtsschutzversicherung, die Protekta. Diese stellt fest: Im Vertrag fehlt effektiv eine eindeutige Regelung, wer das Gesuch einreichen muss. Aufgrund von Mails und Sprachnachrichten zwischen dem Ehepaar und dem Handwerker wird jedoch rasch klar, der Handwerker hätte sich darum kümmern müssen. Vergleichslösung erreicht Die Anwältin der Protekta, mit der die Familie Rodriguez- Monti in Kontakt ist, nimmt sich der Sache an.
Sie schreibt den Handwerker an und fordert den entstandenen Schaden von ihm ein. Erst reagiert dieser nicht. Doch dann folgt die Antwort seines Anwaltes, der betont, dass es keine vertragliche Vereinbarung gab. Im Gespräch mit dem Anwalt der Gegenpartei erreicht die Protekta, trotz fehlender vertraglicher Vereinbarung, eine gute Vergleichslösung: Der Handwerker übernimmt mit 6800 Franken den grössten Teil des Schadens. Nora Rodriguez und Fardo Monti sind froh. Und sie haben einiges gelernt: dass es wichtig ist, vertraglich klar zu regeln, wer das Gesuch um Fördergelder beantragt. Und dass dieses in der Regel immer vor der Installation der neuen Heizung eingereicht werden muss
* Namen geändert
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Dieser Artikel ist als Erstpublikation im INLINE 02/2023 erschienen.