In der Schweiz ist zu unterscheiden zwischen Feiertagen, die dem Sonntag gleichgestellt sind, und Feiertagen, die dem Sonntag nicht gleichgestellt sind.
Feiertage, die vom Bundesrecht anerkannt werden, sind den Sonntagen gleichgestellt. Eidgenössisch ist in der Bundesverfassung einzig der 1. August als Bundesfeiertag geregelt. Die Kantone können aber laut Artikel 20a des Arbeitsgesetzes neben diesem Bundesfeiertag bis zu acht ihrer Feiertage den Sonntagen gleichstellen. An diesen Tagen ist - wie an einem Sonntag - die Arbeit verboten. Soll dennoch gearbeitet werden, benötigt es eine entsprechende Bewilligung.
Die Kantone oder Gemeinden können über jene acht Feiertage hinaus weitere Feiertage vorsehen. Diese gelten nicht als Sonntagen gleichgestellt. Fallen diese Feiertage auf Werktage, gelten sie als normale Arbeitstage, an denen allenfalls aufgrund kantonaler oder kommunaler Vorschriften nicht gearbeitet werden darf. Welche Feiertage den Sonntagen gleichgestellt sind, erfährst du beim Arbeitsamt des jeweiligen Kantons.
Diese Unterscheidung der Feiertage spielt bei den Anforderungen im Bewilligungsverfahren eine wesentliche Rolle. Wie ein Bewilligungsverfahren für Arbeit an Feiertagen aussieht, erfährst du beim SECO.
Nicht grundsätzlich. Denn Arbeit an Feiertagen, die den Sonntagen gleichgestellt sind, braucht eine behördliche Bewilligung. Diese wird nur erteilt, wenn ein dringendes Bedürfnis vorliegt. Hat der Arbeitgeber eine solche Bewilligung erhalten, kann er vom Arbeitnehmenden verlangen, dass auch an Feiertagen gearbeitet wird.
Fällt der Feiertag auf einen Werktag, hat der Arbeitnehmende keine Arbeitsleistung zu erbringen. Fällt er hingegen auf einen der üblichen Ruhetage (Samstag oder Sonntag), steht den Arbeitnehmenden dafür kein Ersatzruhetag zu. Dasselbe gilt, wenn ein Feiertag in die Zeit einer unverschuldeten Arbeitsverhinderung (z.B. Krankheit, Unfall, Militärdienst etc.) fällt. Fallen Feiertage in die Ferienzeit, dürfen die Feiertage nicht als Ferientage gezählt werden.
Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, erhält der Monats- oder Wochenlöhner für die arbeitsfreien Feiertage wie bei der Gewährung der üblichen Freizeit keinen Lohnabzug. Stunden-, Tag- oder Akkordlöhner haben hingegen, ausser am 1. August, keinen Lohnanspruch.
Die Teilzeitarbeit ist ein Spezialfall. Fällt der Feiertag bei regelmässiger Teilzeitarbeit auf einen ordentlichen Ruhe- bzw. Freitag, besteht weder ein Anspruch auf Nachbezug noch auf Bezahlung. Werden Arbeitnehmende hingegen vom Arbeitgeber zu unterschiedlichen Zeiten oder Tagen eingesetzt, sollte ihnen im Rahmen der Gleichbehandlung für ausgefallene Einsätze an Feiertagen der Lohn anteilsmässig zum Beschäftigungsgrad bezahlt werden. Zahlt der Arbeitgeber dem Stundenlöhner einen Zuschlag für ausgefallene Arbeit an Feiertagen, hat sich in der Praxis ein Ansatz von zwei bis drei Prozent des massgebenden Lohnes etabliert.